Kein Lohnanspruch bei Schwarzarbeit für Vermieter

News vom 05.12.2016
Kein Lohnanspruch bei Schwarzarbeit für Vermieter

Das Amtsgericht München hat bereits mit jetzt rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2015 (Az. 474 C 19302/15) über einen Sachverhalt entschieden, in dem ein Mieter den Lohn für die von ihm für den Vermieter geleistete Schwarzarbeit mit seiner Miete aufgerechnet hat.


Im konkreten Fall hatte sich der Mieter auf Nachfrage seines Vermieters bereit erklärt, in einem weiteren Haus des Vermieters Schwarzarbeit für nachgewiesene 25 Stunden zu leisten. Der Mieter zahlte seine Miete für zwei Monate nicht, worauf der klagende Vermieter die fristlose Kündigung aussprach und gerichtlich die Räumung der Wohnung geltend machte. Der Mieter wehrte sich gegen die Räumung mit der Begründung, er habe für den Vermieter Schwarzarbeit im Wert von zwei Monatsmieten geleistet, die wie vereinbart mit der Miete aufzurechnen sei. Der Vermieter hielt dem entgegen, er habe die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit der Kaution in Höhe von 700,00 EUR verrechnet, die vom Mieter nicht gezahlt worden sei.


Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Räumung. Vermieter und Mieter hätten durch Ihre Vereinbarung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, dieser Vertrag sei daher nichtig. Dem Mieter habe daher kein Anspruch auf Vergütung seiner geleisteten Schwarzarbeit zugestanden. Zwar könne er einen Ersatz für den Wert seiner erbrachten Arbeitsleistungen erlangen, da der Vermieter ansonsten unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfte. Bei der Schwarzarbeit seien aber erhebliche Abschläge vorzunehmen, da wegen der Nichtigkeit des Vertrages insbesondere keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegeben seien. Da der Vermieter diesen Betrag erfolgreich mit der Kaution aufgerechnet habe, seien die Mietforderungen weiterhin fällig gewesen.